top of page

Impressum

Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.08.2023

 

 

Allgemeine Daten

Zuständigkeit    Landespolizeidirektion Steiermark, SVA 3

ZVR-Zahl    146502016

 

 

Vereinsdaten

 

Privilegiertes uniformiertes Grazer Bürgerkorps

Sitz: Graz (Graz)

c/o Erich Schellauf

Zustellanschrift

Liebochstraße 4

8143 Dobl

Österreich

Entstehungsdatum

22.02.1954

 

statutenmäßige Vertretungsregelung

 

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/ Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/

der Kassierin. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/ Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

Organschaftliche Vertreter

 

Obmann

Vertretungsbefugnis      29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)

Erich Schellauf

Obmann Stellvertreter

Vertretungsbefugnis      29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)

Walter Kriwetz

 

Kassier

Vertretungsbefugnis      29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)

Theodor Mailänder

 

Kassier Stellvertreter

Vertretungsbefugnis      29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)

Alois Schellauf

 

Schriftführer

Vertretungsbefugnis      29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)

Rene  Friedel

 

Schriftführer Stellvertreter

Vertretungsbefugnis      29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)

Michael Wurm

Hinweise

Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind.

Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten.

Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten.

Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).

Aussteller

Bundesministerium f.Inneres Abteilung IV/2

bottom of page