Impressum
Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.08.2023
Allgemeine Daten
Zuständigkeit Landespolizeidirektion Steiermark, SVA 3
ZVR-Zahl 146502016
Vereinsdaten
Privilegiertes uniformiertes Grazer Bürgerkorps
Sitz: Graz (Graz)
c/o Erich Schellauf
Zustellanschrift
Liebochstraße 4
8143 Dobl
Österreich
Entstehungsdatum
22.02.1954
statutenmäßige Vertretungsregelung
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/ Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/
der Kassierin. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/ Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
Organschaftliche Vertreter
Obmann
Vertretungsbefugnis 29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)
Erich Schellauf
Obmann Stellvertreter
Vertretungsbefugnis 29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)
Walter Kriwetz
Kassier
Vertretungsbefugnis 29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)
Theodor Mailänder
Kassier Stellvertreter
Vertretungsbefugnis 29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)
Alois Schellauf
Schriftführer
Vertretungsbefugnis 29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)
Rene Friedel
Schriftführer Stellvertreter
Vertretungsbefugnis 29.08.2020 - 28.08.2024 (Funktionsperiode)
Michael Wurm
Hinweise
Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind.
Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten.
Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten.
Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).
Aussteller
Bundesministerium f.Inneres Abteilung IV/2